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Informationsrechte von Erben

Erbansprüche können nur dann wirkungsvoll durchgesetzt werden, wenn hinlängliche Klarheit über die Nachlassgrösse besteht und allfällige Ausgleichungsansprüche gegenüber Geschwistern bekannt sind. Zur Erlangung solcher Kenntnisse ist der Erbe auf Informationen von Miterben und/oder Drittpersonen angewiesen. Das gesetzlich verankerte Informationsrecht der Erben ist nur unvollständig geregelt. Gleichwohl haben Lehre und Rechtsprechung die Gesetzeslücken weitestgehend gefüllt. Dazu folgende Ausführungen:

I. Praktisches Informationsbedürfnis

Das Bedürfnis eines Erben nach Information kann vielerlei Ursachen haben. Beispiele: Ein Erbe hat eine Liegenschaft noch zu Lebzeiten seines Vaters übernommen und weigert sich in der Erbteilung, den Miterben die Übertragungsbedingungen (Kauf, Erbvorbezug, gemischte Schenkung) in dokumentierter Form mitzuteilen. Oder: Beim Ableben des Erblassers stellt sich heraus, dass entgegen aller Erwartungen der Vermögensstand viel kleiner ist, als allgemein angenommen wurde. Die angefragte Bank will aber nur den Vermögensstand per Todestag mitteilen und verweigert weitergehende Bankauszüge. Ferner kann der Verdacht bestehen, dass die Erblasserin zu ihren Lebzeiten den Lieblingssohn gegenüber den Töchtern durch Barzuwendungen erheblich begünstigte. Es kann auch vorkommen, dass zwischen den Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser seit mehreren Jahren erhebliche Feindschaft bestand und der Erblasser pflichtteilsverkürzende Zuwendungen an Dritte vornahm. Zu erwähnen sind auch Gesellschaftsverträge, welche beim Ableben eines Gesellschafters eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern vorsehen und der Abfindungsanspruch der Erben ausgeschlossen oder beschränkt ist. In all diesen Fällen besteht das Bedürfnis, dass Miterben und/oder Dritte (Lebenspartner, Banken, frühere Anwälte des Erblassers, Geschäftspartner etc.) zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.

II. Lückenhafte Gesetzesregelung

Zwei Bestimmungen im Erbrecht befassen sich mit dem Informationsanspruch des Erben. Gemäss ZGB 607 Abs. 3 haben Miterben, die sich im Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. Nach ZGB 610 Abs. 2 haben die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Betracht fällt.

Bei diesen zwei Gesetzesvorschriften fällt auf, dass verschiedene Sachverhalte nicht geregelt sind. Keine Aussagen werden darüber gemacht, inwieweit Dritte gegenüber den Erben zur Auskunft verpflichtet sind. Kein Wort verliert das Gesetz auch über den überlebenden Ehegatten, welchem gemäss ZGB 473 ausschliesslich die Nutzniessung am Nachlass zusteht und deshalb juristisch nicht als Erbe gilt. Über allfällige Informationsrechte eines Vermächtnisnehmers gegenüber Erben besteht ebenfalls keine Regelung; Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob auch güterrechtliche Vorgänge Gegenstand der Information sein können.

III. Informationsrechte gegenüber Miterben

Die Informationsrechte im Verhältnis zwischen Erben dürfen nicht dahingehend missbraucht werden, einer reinen Verdachtsforschung zu dienen. So verlangt das Bundesgericht, dass die Erben nur dann zur Information verpflichtet sind, wenn es sich um Vorgänge handelt, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Zu diesen Vorgängen gehören ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse auch lebzeitig vorgenommene Zuwendungen des Erblassers. Typischerweise ist unter den Nachkommen ein Nachforschungsbedarf gegeben, wenn es sich um Fragen der Ausgleichung oder Herabsetzung handelt. Erhielten gewisse Kinder von den Eltern lebzeitige Zuwendungen, welche über das Ausmass blosser Gelegenheitsgeschenke hinausging, so stellt sich das Problem der Ausgleichung. ZGB 626 Abs. 2 bestimmt nämlich, dass die Kinder Vorempfänge bei der Erbteilung unter sich auszugleichen haben. Zwar steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, bestimmte Zuwendungen an Kinder von der Ausgleichungspflicht zu befreien, doch ist ein solcher Ausgleichungserlass nicht ohne Tücken. Überschreitet der Erblasser die disponible Quote am Nachlass, so sind solche Zuwendungen soweit herabsetzbar, bis die Pflichtteile der übrigen Nachkommen gewährleistet sind. Eine weitere typische Konstellation, wo lebzeitige Zuwendungen eine Rolle spielen, liegt dann vor, wenn der verwitwete Ehegatte, welcher aus erster Ehe Nachkommen hat, sich nochmals verheiratet. Nicht selten stellt sich dann die Frage, inwieweit der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen an seine neue Ehegattin in das Pflichtteilsrecht der Nachkommen aus erster Ehe eingegriffen hat. Zur Feststellung, ob die Pflichtteile von Nachkommen verletzt bzw. gewahrt sind, müssen gemäss ZGB 527 Ziff. 3 alle Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 5 Jahre zum effektiv vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Nach ZGB 527 Ziff. 4 werden gar ohne Zeitbegrenzung auf 5 Jahre alle Entäusserungen von Vermögenswerten erfasst, die der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

IV. Informationsrechte von Vermächtnisnehmern

Selten stellt sich die Frage, inwieweit Vermächtnisnehmer gegenüber Erben ein Informationsrecht besitzen, wenn die Legate bestimmte Nachlassgegenstände oder eindeutig bezifferte Geldbeträge zum Inhalt haben. Von Relevanz wird das Informationsrecht, wenn dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote am Nachlass als Vermächtnis ausgesetzt worden ist. In diesem Fall ist auch der Vermächtnisnehmer grundsätzlich darauf angewiesen, dass er Kenntnisse über die wahre Nachlassgrösse und deren Zusammensetzung erlangt. In dogmatischer Hinsicht setzt die Rechtslehre den Vermächtnisnehmer der Rechtsstellung von Erben gleich, womit in analoger Anwendung von ZGB 610 Abs. 2 ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben gegeben ist.

Nach der gleichen Methode (Gesetzesanalogie) wird auch der allein mit einer Nutzniessung bedachte überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner Informationsrechte den Erben gleichgestellt.

V. Informationsrechte gegenüber Dritten

a) Im Allgemeinen

Bei den Dritten, welche sachdienliche Informationen für die korrekte Erbteilung liefern können, handelt es sich zumeist um Personen, welche zum Erblasser in einem vertraglichen Verhältnis standen. Da beim Ableben des Erblassers seine sämtlichen Rechte und Pflichten aus bestehenden Vertragsverhältnissen auf die Erben übergehen, gehen grundsätzlich auch allfällige aus solchen Rechtsverhältnissen fliessende Informationsrechte auf die Erben über. Bei dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob die Erben solche Informationsrechte nur gemeinsam oder auch einzeln gegenüber dem Vertragspartner ausüben können. Das Bundesgericht und die herrschende Lehre gehen davon aus, dass jeder einzelne Erbe berechtigt ist, dieses Informationsrecht zu beanspruchen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass das in ZGB 602 stipulierte gemeinsame Handeln aller Erben nur für die Verfügung über Nachlasssachen verlangt werde; eine solche liege jedoch bei einem Auskunftsbegehren nicht vor.

Gesondert zu erwähnen sind die Informationsrechte gegenüber Drittpersonen, die mit dem Erblasser in keinem vertraglichen Verhältnis standen. In der Praxis geht es meist um solche Personen, von denen man vermutet, dass sie vom Erblasser unentgeltliche Zuwendungen erhalten haben oder im Besitz von Erbschaftssachen sind. Auch in solchen Fällen wird das Informationsrecht von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, wobei als Rechtsgrund ZGB 2 (Treu und Glauben) herangezogen wird.

Komplizierter wird die Angelegenheit, wenn die an sich informationspflichtige Partei ihrerseits einer Geheimhaltungspflicht untersteht. Im Vordergrund stehen dabei das Bank-, Anwalts- und Arztgeheimnis.

b) Banken

Mit der herrschenden Auffassung ist davon auszugehen, dass das dem Erblasser gegenüber Banken zustehende Recht auf Geheimhaltung mit seinem Ableben ebenfalls auf die Erben übergeht. Da - wie erwähnt - jedem einzelnen Erben das Recht zusteht, den vertraglichen Informationsanspruch geltend zu machen, steht demzufolge auch jedem Erben allein die Befugnis zu, die Bank von der Geheimhaltungspflicht zu befreien. Gemäss einem Entscheid des Zürcher Obergerichtes steht dieses Recht dem einzelnen Erben auch dann zu, wenn der Erblasser für die Nachlassabwicklung einen Willensvollstrecker bestellt hat.

Es kann aber vorkommen, dass der Erblasser selber die Bank ausdrücklich oder stillschweigend angewiesen hat, gewisse Vermögenstransaktionen auch vor den Erben geheim zu halten. In einem solchen Fall geht das Recht auf Geheimhaltung nicht auf die Erben über, denn der Bankkunde resp. der Erblasser hat im Rahmen der Vertragsfreiheit auch die Möglichkeit, gewisse Vorfälle als absolut geheim zu bezeichnen. Die völlige Geheimhaltungspflicht wird somit Vertragsinhalt. Die Bank ist allerdings selbst in solchen Situationen verpflichtet, die verlangten Informationen zu liefern, wenn der Erbe im Auskunftsgesuch an die Bank eine Verletzung des gesetzlich zwingenden Pflichtteilsrechts glaubhaft darstellen kann. Da die Bank selber mangels Kenntnissen über die Nachlassgrösse oft nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob pflichtteilsverletzende Zuwendungen seitens des Erblassers vorliegen, wird sie in allen Zweifelsfällen Informationen verweigern und den Erben an das Gericht verweisen, um sich nicht dem Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung auszusetzen.

Was den Inhalt der von der Bank zu leistenden Information anbetrifft, so ist man sich mittlerweile darüber einig, dass nicht nur der Kontostand per Todestag oder allenfalls die Vermögensdispositionen zurück bis zum letzten vom Erblasser anerkannten Richtigbefund massgebend, sondern dass alle lebzeitigen Transaktionen zu dokumentieren sind. Selbstverständlich wird jedoch der Informationsanspruch durch die 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Bank begrenzt.

c) Anwälte

Die Rechtslehre erachtet das Anwaltsgeheimnis als sog. höchstpersönliches Recht. Damit ist das Recht des Klienten gegenüber dem Anwalt, dass dieser die ihm anvertrauten Informationen geheim hält, untrennbar mit seiner Person verbunden. Konsequenterweise geht deshalb das Geheimhaltungsrecht, im Gegensatz zum Bankgeheimnis, welches nach herrschender Auffassung nicht an die Person des Bankkunden gebunden ist und wie ein Vermögensrecht behandelt wird, nicht auf die Erben über. Verstirbt der Geheimnisherr, so kann allein die jeweils zuständige kantonale Aufsichtsbehörde den Anwalt vom Anwaltsgeheimnis entbinden. Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich wird einem Gesuch des Anwalts um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis stets stattgegeben, wenn es um Informationsrechte von Erben geht, welche auf die Durchführung einer korrekten Erbteilung abzielen. In einem solchen Fall erachtet die Aufsichtsbehörde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Erbeninteresse im Vergleich zum mutmasslichen Geheimhaltungsinteresse des Erblassers stets als höherwertig. Zu beachten ist aber, dass das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis stets vom Anwalt selber gestellt werden muss und allein in seinem Gutdünken liegt.

d) Ärzte

Medizinische Informationen - insbesondere das Einsichtsrecht in die Krankengeschichte - sind für Erben dann von Wichtigkeit, wenn aus der Datierung eines Testaments der Verdacht entsteht, dass der Erblasser infolge Krankheit/Unfall bei der testamentarischen Niederschrift bereits urteilsunfähig war. Nachdem innert Jahresfrist seit gerichtlicher Eröffnung des Testaments ein Erbe Klage auf Testamentsungültigkeit einreichen muss, ansonsten das Testament definitive Gültigkeit erlangt, ist es nötig, dass ein Erbe, welcher eine solche - stets risikobehaftete - Klage ins Auge fasst, bestmögliche Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Erblassers im Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes erlangt. Die Frage, ob das Informationsrecht gegeben ist, stellt sich auch im Testamentsungültigkeitsprozess selber, wenn sich der als Zeuge benannte Arzt auf das Arztgeheimnis berufen und damit eine Aussage verweigern will.

Wie das Anwaltsgeheimnis wird auch das Arztgeheimnis als höchstpersönliches Recht behandelt, welches somit nicht auf die Erben übergeht. Ebenso wie der Anwalt muss sich auch der Arzt zuerst von seinem Berufsgeheimnis von der Aufsichtsbehörde entbinden lassen, damit er Einsicht in die Krankengeschichte gewähren oder sonstige Auskünfte erteilen kann, widrigenfalls er sich der Bestrafung nach StGB 321 (Verletzung des Berufsgeheimnisses) aussetzt. Die Aufsichtsbehörde wird - gleich wie bei den Anwälten - eine Interessenabwägung vornehmen und im Falle der Durchsetzung von Erbschaftsrechten den Informationsrechten von Erben regelmässig grösseres Gewicht beilegen, als dem hypothetischen Geheimhaltungswillen des Verstorbenen. Da das Entbindungsgesuch analog wie bei den Anwälten, ausschliesslich vom Arzt selber ausgehen muss, steht man als Erben nach meiner Ansicht einer allfälligen Weigerung des Arztes tatenlos gegenüber. Zumindest kenne ich keinen Gerichtsentscheid, welcher auf Antrag eines Erben dem Arzt befohlen hätte, ein Entbindungsgesuch bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 1 Abs. 7 der Verordnung zum eidg. Datenschutzgesetz davon ausgeht, dass der Arzt einem Einsichts- und Kopiergesuch von nächsten Angehörigen in die Krankengeschichte des Verstorbenen stattzugeben hat. Da die Gesetzmässigkeit dieser Verordnung in der Rechtslehre zweifelhaft ist, wird der Arzt gut beraten sein, die Akteneinsicht erst zu gewähren, wenn er vorgängig von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden worden ist.

e) Willensvollstrecker

Die Befugnisse des Willensvollstreckers ergeben sich primär aus dem testamentarisch geäusserten Willen des Erblassers. Soweit das Testament keine besonderen Anordnungen enthält, hat der Willensvollstrecker nach ZGB 518 Abs. 2 die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung durchzuführen. Bezüglich sämtlichen Handlungen und Unterlassungen des Willensvollstreckers steht den Erben ein Beschwerderecht bei der von jedem Kanton selber zu bezeichnenden Aufsichtsbehörde zu.

Gegenüber den Erben ist der Willensvollstrecker gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenso zur Information verpflichtet, wie wenn er selber Miterbe wäre. Der Willensvollstrecker hat die Pflicht, den Erben jederzeit die von ihnen gewünschten Einzelauskünfte zu erteilen, soweit sie sich auf die Nachlassabwicklung oder die Erbteilung beziehen. Unabhängig von allfälligen Begehren seitens der Erben hat der Willensvollstrecker bei Abschluss seiner Aufgabe einen Rechenschaftsbericht über seine Amtsführung zu erstatten. Da regelmässig auch Nachlassgelder zu verwalten sind, schuldet er zusätzlich eine dokumentierte Rechnungslegung. Nach herrschender Ansicht hat er auch die Erben jährlich über den Stand des Nachlasses zu informieren, was schon deshalb angezeigt ist, weil die Erben den Vermögensertrag entsprechend ihrer Erbquote als Einkommen zu versteuern haben (unabhängig davon, ob sie bereits Abschlagszahlungen erhalten haben!). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass der Willensvollstrecker verpflichtet ist, Erben darauf hinzuweisen, wenn ihre Pflichtteile bei der Umsetzung des testamentarischen Willens verletzt wären.

Falls der Willensvollstrecker zugleich Vermögensverwalter oder Anwalt des Erblassers war und deshalb einer Geheimhaltungspflicht (Bank- oder Anwaltsgeheimnis) untersteht, muss nach dogmatisch wohl richtiger Auffassung davon ausgegangen werden, dass der Erblasser mit der Einsetzung dieses Geheimnisträgers als Willensvollstrecker zugleich auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet und ihn somit zur Offenbarung ermächtigt hat.

Unser hauptsächlicher geografischer Wirkungskreis umfasst: Zürich, Zollikon, Zumikon, Erlenbach, Herrliberg, Meilen und selbstverständlich auf Wunsch darüber hinaus.

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